Anträge für Corona-Soforthilfe in der Regel bis 31. Mai möglich
Die Einreichung der Anträge wird in der Regel in den Bundesländern bis zum 31. Mai 2020 möglich sein. Berücksichtigt werden muss bei den folgenden Angaben allerdings, dass Änderungen in Details nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sind. Es ist daher dringend geboten, sich auf den jeweiligen Websites zur Corona-Soforthilfe auf dem Laufenden zu halten. Jedes Bundesland hat eine Website eingerichtet, auf der oder über die der Weg zum Antragsformular für die Corona-Soforthilfe gefunden wird. Diese Informationsseiten sind inhaltlich weitgehend identisch, aber unterschiedlich aufgebaut. Ganz ausführlich informiert die Site von Baden-Württemberg.
Die Anträge für die Corona-Soforthilfe sind immer in dem Bundesland zu stellen, in dem der Hauptsitz des Unternehmens liegt. Die Angaben müssen natürlich der Wahrheit entsprechen, die zugrunde liegenden Unterlagen müssen aufbewahrt werden. Bei Falschangaben drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen. Je nach Bundesland unterscheiden kann sich das, was zur Antragstellung gehört. In Bayern oder Berlin muss man dem Antrag nichts beifügen, in Bremen muss beispielsweise ein Jahresabschluss oder ähnliche Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Auch der Bund erwartet einen Nachweis für den Liquiditätsengpass.
Info-Seiten im Web zur Corona-Soforthilfe
Um den Antrag richtig und zügig auszufüllen, sollte man zuvor die auf den Informationsseiten ersichtlichen Merkblätter und die Antworten auf häufig gestellte Fragen durchgehen. Die Informationen/Anträge finden sich unter dem Stichwort „Corona Soforthilfe“ unter folgenden Adressen:
- Baden-Württemberg – www.wm.baden-wuerttemberg.de
- Bayern – www.stmwi.bayern.de
- Berlin – www.ibb.de
- Brandenburg – www.ilb.de
- Bremen – www.bab-bremen.de
- Hamburg – www.ifbhh.de
- Hessen – www.rp-kassel.hessen.de
- Mecklenburg-Vorpommern – www.lfi-mv.de
- Niedersachsen – www.nbank.de
- Nordrhein-Westfalen – www.wirtschaft.nrw (Antragsformular unter: soforthilfe-corona.nrw.de)
- Rheinland-Pfalz – www.mwvlw.rlp.de
- Saarland – www.saarland.de
- Sachsen – www.sab.sachsen.de
- Sachsen-Anhalt – www.ib-sachsen-anhalt.de
- Schleswig-Holstein – www.ib-sh.de
- Thüringen – www.aufbaubank.de
Aktuelle Informationen zu den von Bund und Ländern beschlossenen Regelungen sowie weiterführende Links zu (finanziellen) Hilfsangeboten finden Sie auch auf unserer interaktiven Karte am Ende dieses Beitrags. Um die individuellen Maßnahmen und Hilfsprogramme der einzelnen Bundesländer zu erfahren, klicken Sie auf die entsprechenden Markierungen in der Karte.
Obergrenzen für Soforthilfen zum Abfedern von Liquiditätsengpässen
Über die Corona-Soforthilfe sollen Liquiditätsengpässe (unter anderem Miete, Kredite usw.) abgefedert werden. Diese müssen in dem Antrag konkret beziffert sein. Als Stichtag gilt der 11. März (WHO-Erklärung der Pandemie), finanzielle Engpässe vor diesem Stichtag werden nicht berücksichtigt. Das Unternehmen muss aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gekommen sein und laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Verdienst- und Einnahmeausfälle sind alleine kein Liquiditätsengpass, auch nicht der entgangene Gewinn. Auf die bewilligte Summe müssen Steuern bezahlt werden, da sie betrieblich veranlasst sind.
Die Obergrenzen der Soforthilfe liegen bei:
- 9.000 Euro bis zu fünf Beschäftigte
- 15.000 Euro bis zu zehn Beschäftigte
Es handelt sich bei den genannten Summen um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Geltungsdauer beträgt drei Monate. Bevor es zu Zuschüssen kommt, muss liquides Vermögen eingesetzt werden. Private Rücklagen müssen aber nicht angebrochen werden. Mehrere Bundesländer haben umfangreichere Zuschüsse und auch Kredite avisiert. Eine Kombination mit anderen staatlichen Hilfen ist grundsätzlich möglich.
Die Soforthilfe des Bundes greift dann, wenn die (in einigen Bundesländern geringere) Landeshilfe nicht ausreicht. Es soll zunächst die Landeshilfe beantragt werden. In den Bundesländern gibt es wie erwähnt beträchtliche Unterschiede. In Berlin werden beispielsweise bei Kleinstunternehmen bis zu fünf Beschäftigte die Landeshilfe (5.000 Euro) und die Bundeshilfe (9.000 Euro) zusammengezogen, sodass die Obergrenze bei 14.000 Euro liegt. In Bayern werden hingegen die beiden Summen miteinander „verrechnet“.
Die Berechnung der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten erfolgt nach Vollzeitäquivalenten. Das heißt: Für Teilzeitkräfte, Mutterschaftsurlaub oder 450-Euro-Kräfte usw. gibt es festgelegte Schlüssel (sie sind auf den Websites der Länder angegeben), nach denen diese auf Vollzeitkräfte umgerechnet werden. Bei der Kategorie „bis zehn Beschäftigte“ werden auch Auszubildende mitgerechnet.
Antragsformulare für Corona-Soforthilfe als PDF abrufbar
Die Antragsformulare werden im PDF-Format zur Verfügung gestellt. Das PDF gilt es vollständig auszufüllen, zu unterschreiben, dann zu scannen oder zu fotografieren, dies wiederum als PDF abzuspeichern und an die Empfängeradresse zu senden. Die Empfängeradressen sind je nach Land unterschiedlich, mal sind es die landeseigenen Banken, mal die Bezirksregierungen, mal die Handels- oder Handwerkskammern. Nur vollständig ausgefüllte Formulare werden bearbeitet. Die Antragsbehörden wünschen/erwarten keine Zusendung per Post, nur Mecklenburg-Vorpommern gibt an, dass nach Versand des PDF auch eine postalische Zusendung zwingend erforderlich ist. In Thüringen soll der Antrag an die Aufbaubank nur per Post geschickt werden, E-Mail Kommunikation ist nur mit der IHK möglich.
Neben der Corona-Soforthilfe des Bundes/der Länder können auch Kreditanträge bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Dies geht nicht direkt, sondern nur über die Hausbank, die den Antrag stellt. Die KfW übernimmt im positiven Fall 70 bis 90 Prozent des Kreditrisikos. Anträge können alle stellen, vom Konzern bis zum Freiberufler.
Die Finanzämter haben Sonderregelungen bei den Steuerzahlungen erlassen. Dabei geht es etwa um Stundung der Steuerzahlungen, die Herabsetzung der Vorauszahlungen, den Verzicht auf Vollstreckungen oder auch die Erstattung der Sozialbeiträge bei ausgefallenen Arbeitszeiten. Da es aber keine einheitliche Regelung gibt, muss man sich an das zuständige Finanzamt wenden.
Quarantäne als unternehmerisches Risiko für Selbstständige
Für Selbstständige gilt eine Quarantäne als unternehmerisches Risiko. Die Ausnahme ist eine behördlich angeordnete Quarantäne. Dann kann es nach dem Infektionsschutzgesetz zu Ersatzzahlungen kommen. Zuständig sind die Gesundheitsämter. Wenn Verträge wegen der Corona-Krise gekündigt werden, wird im Einzelfall entschieden. Wenn Liefervereinbarungen nicht eingehalten werden, gilt dies als höhere Gewalt, daher gibt es keinen Schadenersatz.
Mieten müssen weitergezahlt werden. Das gilt auch bei einer Stilllegung des Unternehmens, dies wird als Unternehmensrisiko eingeordnet. Schließt man das Unternehmen ohne Untersagungsverfügung, bleiben die Lohnansprüche der Arbeitnehmer erhalten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung allein aufgrund der Corona-Pandemie ist wohl nicht möglich.
Der Arbeitgeber behält die Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer. Er ist verpflichtet, die durch die Corona-Krise entstandenen Verhaltens- und Hygieneregeln einzuhalten. Dazu zählen Abstand, Händewaschen, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Ermöglichung des Homeoffice und die Absage/Verschiebung von Dienstreisen oder Meetings. (Martin Hein)
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