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Floristen dürfen in Schleswig-Holstein wieder öffnen

Uneinigkeit herrscht weiterhin zwischen den einzelnen Bundesländern bezüglich der erlaubten Öffnungen bestimmter Geschäftszweige. In Schleswig-Holstein mussten Floristen und Blumenfachgeschäfte zunächst ihre Betriebe für den Kundenverkehr schließen, durch die Aufnahme auf die Positivliste des Landes dürfen auch Floristen jetzt wieder öffnen.

Auch in Schleswig-Holstein dürfen Floristen ab sofort wieder öffnen. Foto: Roman Kraft / Unsplash

Uneinheitliche Regelungen der Länder

In Norddeutschland herrschen unter den einzelnen Bundesländern nach wie vor uneinheitliche Regelungen bezüglich der Öffnung von bestimmten Geschäften. In Niedersachsen wurden vergangenes Wochenende beispielsweise die Bau- und Gartenmärkte wieder geöffnet, nachdem sie im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus‘ zunächst schließen mussten. In Schleswig-Holstein wurden aktuell auch Floristen unter die Verkaufsstellen aufgenommen, die nach § 6 Absatz 1 und 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung zu den erlaubten Verkaufsstätten und Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten einzuordnen seien. Das gab die schleswig-holsteinische Landesregierung bekannt.

Landesministerium gibt erlaubte Verkaufsstätten bekannt

Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium sei es demnach laut Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 8. April 2020 gestattet, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen, sowie Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten festgelegt sind. Dort heißt es, dass Floristik, Gärtnereien und Gartenbaubedarf ab sofort zu den erlaubten Verkaufsstätten gehören und damit wieder ihre Läden öffnen dürfen. Die Landesregierung weist aber dennoch deutlich darauf hin, dass die Liste stetig aktualisiert werde und sich immer wieder Änderungen ergeben können.   

Öffnung nur unter strengen Hygienevorschriften

Der Fachverband Deutscher Floristen Nord weist ausdrücklich darauf hin, dass die Öffnung nur gestattet sei, wenn die allgemeinen Hygienevorschriften eingehalten werden. Dazu gehören das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Die Einhaltung von Abständen zwischen den Kunden, Vermeidung von Warteschlangen, ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime, aktive Information der Kunden in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Handhygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette, sowie die Steuerung des Zutritts beispielsweise durch Einlasskontrollen.

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