Alle News

NRW: Keine landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen

In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht Münster einem Eilantrag der Gewerkschaft Ver.di stattgegeben. Demnach werde es an den Adventssonntagen und dem ersten Sonntag im Januar 2021 keine landesweite Ladenöffnung geben. Kritik gab es bereits vom Handelsverband NRW, auch der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) fordert eine Ausnahmeregelung für Sonntagöffnungen. 

Ladenöffnungen in NRW an den Adventssonntagen zur Entzerrung der Besucherströme werden laut OVG in NRW nicht stsáttfinden. Foto: Sonja Kalee/ Pixabay

Ver.di mit Eilantrag vor OVG erfolgreich

Um die Kundenströme in der Vorweihnachtszeit zu entzerren und den Abstandsregeln in ausreichendem Maße nachkommen zu können, war in NRW eine landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen vorgesehen. Geregelt war das in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung. Hintergrund der Regelung sei eine Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels. Die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hat dagegen in einem Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht Münster Einspruch eingelegt, dem nun stattgegeben wurde.

Einzelhandel enttäuscht über Urteil

„Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. […] Vielmehr erscheine es nicht zuletzt mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben“, heißt es in der Begründung des OVG. „Wir sind maßlos enttäuscht und fassungslos“, sagt Michael Radau, Präsident des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen zum Urteil.

„Sonntagsöffnungen im Einzelhandel rechtssicher gestalten“

Der Handelsverband weist in einer Meldung besonders darauf hin, dass Kunden, die aufs Wochenende angewiesen sind, um einkaufen zu gehen, eine Sonntagsöffnung die Möglichkeit gegeben hätte, ihre Einkäufe zu erledigen. So bleiben allerdings nur die Adventssamstage, wo laut Handelsverband nun ein erhöhtes Besucheraufkommen an den Adventssamstagen zu erwarten sei. Diese Entzerrung hätte zudem auch dem Schutz der Beschäftigten gedient. „Ich frage mich, ob das OVG wirklich den Ernst der Lage erkennt, ganze Innenstädte drohen wegzubrechen. Wir sind der NRW-Landesregierung sehr dankbar, dass Sie diesen nunmehr vom OVG verworfenen Weg eingeschlagen hat. Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr, dass wir auf allen Ebenen gesetzgeberisch tätig werden müssen, um das Thema einer gelegentlichen Sonntagsöffnung im Einzelhandel rechtssicher zu gestalten“, fasst Radau die Lage und die Stimmung des Einzelhandels zusammen. „Eine vorübergehende Aufhebung des Verbots der Sonntagsarbeit im Handel und der Logistik, gerade auch im Hinblick auf die kommenden Weihnachtseinkäufe, ist geboten. [...] Eine zeitliche Entzerrung des Einkaufens und des Arbeitens im Handel hilft Abstand zu wahren, gebotene Hygiene einzuhalten und Arbeit sowie Versorgung zu sichern“, ergänzt Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh. „Bitter ist es, dass solche sinnvollen Maßnahmen mangels rechtsicherer Gesetzesgrundlage derzeit noch vor Gericht scheitern, wie die [...] unanfechtbare Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster gezeigt hat“, äußert sich auch Wenk-Fischer enttäuscht.

Cookie-Popup anzeigen